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§ 18 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 31.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 18 Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen"



1Im Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zur Sicherung und Bewertung der Produktqualität in der Fertigungsprüftechnik durchzuführen. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Durchführen von Prüfungen mit ein- und zweidimensionalen Messmitteln einschließlich Kalibrieren und Ermitteln der Messmittelfähigkeit,

2.
Erstellen von Messprogrammen,

3.
Durchführen von Prüfungen mit taktiler, optischer oder scannender 3-D-Koordinatenmesstechnik,

4.
Durchführen von Prüfungen mit Form-, Kontur- und Oberflächenprüfgeräten,

5.
Durchführen von Werkstoffprüfungen.

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Zitierungen von § 18 QFUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QFUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 QFUV Prüfungsbereiche der Prüfungsteile
... nach § 17, 3. „Durchführen von Prüfprozessen" nach § 18 , 4. „Dokumentieren von Prüfergebnissen" nach § 19, 5. ...