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§ 19 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)
§ 19 Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen"
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Im Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Ergebnisse von Prüfungen zu dokumentieren. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Erstellen von Erstmusterprüfberichten,
- 2.
- Erstellen von Kalibrierprotokollen,
- 3.
- Erstellen von Nachweisen für die Fähigkeit von Messmitteln,
- 4.
- Erstellen von Prüfprotokollen,
- 5.
- Sichern von Prüfergebnissen in CAQ-Systemen.
Zitierungen von § 19 QFUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
QFUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 QFUV Prüfungsbereiche der Prüfungsteile
... nach § 18, 4. „Dokumentieren von Prüfergebnissen" nach § 19 , 5. „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen" nach ...
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