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§ 20 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 31.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 20 Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen"



1Im Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfergebnisse auszuwerten, zu bewerten und zu kommunizieren. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Bewerten von Prüfergebnissen,

2.
Ableiten von Prüfentscheidungen,

3.
Begründen von Prüfentscheidungen,

4.
Festlegen qualitätssichernder Maßnahmen,

5.
Kommunizieren mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.



 

Zitierungen von § 20 QFUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QFUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 QFUV Prüfungsbereiche der Prüfungsteile
... 19, 5. „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen" nach § 20 ...