(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" nach
§ 12 Nummer 1 umfasst eine schriftliche Prüfung nach
§ 22.
(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik" nach
§ 12 Nummer 2 umfasst eine praktische Prüfung nach
§ 24.