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§ 26 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 31.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 26 Bestehen der Umschulungsprüfung; Gesamtnote



(1) Die Umschulungsprüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" in beiden schriftlichen Situationsaufgaben - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung - und

2.
im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik" in allen vier Arbeitsaufgaben.

(2) Ist die Umschulungsprüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik" nach § 25 Absatz 2,

2.
die Bewertung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik" nach § 25 Absatz 3.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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Zitierungen von § 26 QFUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QFUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 QFUV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 25 und 26 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Anteile nach § 25 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein die in Satz 2 genannten ...
Anlage 2 QFUV (zu den §§ 25 und 26) Bewertungsmaßstab und -schlüssel