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§ 27 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)
§ 27 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
1Wird die zu prüfende Person nach § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 25 und 26 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 25 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein die in Satz 2 genannten übrigen Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
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