1Wird die zu prüfende Person nach
§ 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der
§§ 25 und
26 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach
§ 25 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder
§ 26 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein die in Satz 2 genannten übrigen Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.