Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Hundertdreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Heringsdorf) (1. EDAH-IFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 29; Geltung ab 21.03.2024
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. März 2024 EDAH-IFR-PV

§ 2 der Hundertdreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Heringsdorf) vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 338) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 wird in Tabellenspalte 7 die Angabe „PJ1" durch die Angabe „PJ2" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 10 wird die Angabe „PJ1" durch die Angabe „PJ2" ersetzt.

3.
In Absatz 4 Nummer 1 wird in der Tabellenzeile 7 Tabellenspalte „Kurs" die Angabe „105,5" durch die Angabe „105,3" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hundertdreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Heringsdorf)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. EDAH-IFR-PV-ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. EDAH-IFR-PV-ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aufhebung von Sektormindesthöhen und Frequenzangaben sowie zur Aktualisierung des Verweises auf ICAO Dokument 9613 (PBN Manual) in Durchführungsverordnungen zur Luftverkehrs-Ordnung
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 339
Artikel 5 SektMindAnpV Änderung der Hundertdreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Heringsdorf)
... zum und vom Flughafen Heringsdorf) vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 338), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 29 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (nur ...


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