§ 1 - Rentenübersichtsanbindungsverordnung (RentÜAV)

V. v. 31.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 30
Geltung ab 06.02.2024; FNA: 860-6-26-2 Sozialgesetzbuch

§ 1 Geltungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung gilt für solche Vorsorgeeinrichtungen, die nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Rentenübersichtsgesetzes verpflichtet sind, sich an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht anzubinden und gegen die mehr als 1.000 Altersvorsorgeansprüche bestehen, die sich noch nicht in der Auszahlungsphase befinden.

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Zitierungen von § 1 RentÜAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RentÜAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentÜAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RentÜAV Anbindungsverfahren
... 2024 die Schwelle von 1.000 Altersvorsorgeansprüchen aus Altersvorsorgeprodukten nach § 1 überschreiten, melden sie sich unverzüglich bei der Zentralen Stelle für die ...


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