Die Verordnung gilt für solche Vorsorgeeinrichtungen, die nach
§ 7 Absatz 1 Satz 3 des Rentenübersichtsgesetzes verpflichtet sind, sich an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht anzubinden und gegen die mehr als 1.000 Altersvorsorgeansprüche bestehen, die sich noch nicht in der Auszahlungsphase befinden.