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§ 2 - Rentenübersichtsanbindungsverordnung (RentÜAV)

V. v. 31.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 30
Geltung ab 06.02.2024; FNA: 860-6-26-2 Sozialgesetzbuch

§ 2 Anbindungsverfahren



(1) Die Vorsorgeeinrichtungen melden sich bis zum 31. März 2024 unter Angabe der Zahl der Altersvorsorgeansprüche aus Altersvorsorgeprodukten bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht an.

(2) 1Bis zum 30. September 2024 schaffen die Vorsorgeeinrichtungen eine zum Austausch von Daten bereite Schnittstelle (produktive Schnittstelle) zur Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht. 2Die Vorsorgeeinrichtungen sollen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht anzeigen, wenn ihre Schnittstelle bereits vor dem 30. September 2024 produktiv ist.

(3) 1Die produktiven Schnittstellen werden zwischen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht und den Vorsorgeeinrichtungen getestet. 2Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht vergibt Termine für die Schnittstellentests mit den Vorsorgeeinrichtungen. 3Die Terminvergabe soll sich nach der Zahl der Altersvorsorgeansprüche aus Altersvorsorgeprodukten nach § 2 Nummer 1 des Rentenübersichtsgesetzes in absteigender Reihenfolge richten. 4Die Tests der produktiven Schnittstellen sollen bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

(4) 1Sofern Vorsorgeeinrichtungen nach dem 31. März 2024 die Schwelle von 1.000 Altersvorsorgeansprüchen aus Altersvorsorgeprodukten nach § 1 überschreiten, melden sie sich unverzüglich bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht an. 2Diese Vorsorgeeinrichtungen richten innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Anmeldung eine produktive Schnittstelle ein. 3Absatz 3 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 2 RentÜAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RentÜAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentÜAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RentÜAV Stichtag für die verpflichtende Anbindung
... Rentenübersicht zu übermitteln. (3) Vorsorgeeinrichtungen, die sich nach § 2 Absatz 4 später anmelden, müssen innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Anmeldung zur ...