(1) Der Stichtag für die verpflichtende Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht ist der 31. Dezember 2024.
(3) Vorsorgeeinrichtungen, die sich nach
§ 2 Absatz 4 später anmelden, müssen innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Übermittlung nach Absatz 2 in der Lage sein.