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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (StromBGebVuEEVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34; Geltung ab 09.02.2024
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Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Februar 2024 StromBGebV Anlage

Die Anlage (zu § 1) der Besonderen Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 3.8 werden die folgenden Nummern 3.9 bis 3.11 eingefügt:

„3.9 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.1 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
29.874.703,60
3.10Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.2 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
31.949.678,08
3.11Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.3 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
23.111.971,63".


2.
Die Nummer 10 wird aufgehoben.

3.
Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 10 bis 12.

4.
Die bisherige Nummer 14 wird aufgehoben.

5.
Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die Nummern 13 bis 15.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StromBGebVuEEVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromBGebVuEEVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 41
Artikel 1 4. StromBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
... Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...