(1) Abweichend von
§ 6 Satz 2 in Verbindung mit
Anlage 3 Nummer 3.1.14 Spalte 3 der
Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Ackerbohnen der Sorten „Fanfare", „Trumpet", „Fuego", „Tiffany", „Birgit", „Macho", „Allison", „Daisy", „Stella", „Synergy", „Caprice", „Avalon", „GL Jasmin", „GL Lucia" und „Protina" 70 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. April 2024 in den Verkehr gebracht werden.
§ 2 AckerbSaatGAV 2024 Kennzeichnung ... Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem ...