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§ 1 - Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung (TelMedErmV k.a.Abk.)
§ 1 Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 370a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung übertragen.
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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TelMedErmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TelMedErmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung (TermVInfGebV)V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 291
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16295/a309040.htm