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§ 1 - Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung (TelMedErmV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 41
Geltung ab 16.02.2024; FNA: 860-5-87 Sozialgesetzbuch

§ 1 Übertragung der Verordnungsermächtigung



Die in § 370a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung übertragen.

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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TelMedErmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TelMedErmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung (TermVInfGebV)
V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 291