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A. - Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2023 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGZustB 2024 k.a.Abk.)
A.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 ist abweichend von § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:
- I.
- Für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nummer 6 und Nummer 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen
- 1.
- des Asylrechts;
- 2.
- des Aufenthaltsrechts und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;
- 3.
- des Staatsangehörigkeitsrechts;
- 4.
- des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;
- 5.
- des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;
- 6.
- des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von
- a)
- Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen und
- b)
- Verfahren aus dem Rechtsbereich des Ersten Buchs, Achter Abschnitt der Strafprozessordnung (StPO);
- 7.
- des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;
- 8.
- des Bußgeldverfahrens;
- 9.
- des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts,
- II.
- Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2024 eingehen, aus den Rechtsbereichen
- 1.
- des Vertriebenenrechts;
- 2.
- des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
- 3.
- des Waffenrechts;
- 4.
- des Petitionsrechts;
- 5.
- des Rechts der Zwangsversteigerung und der Zwangsvollstreckung im Sinne des Achten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn der angegriffene Hoheitsakt durch das Vollstreckungsgericht erlassen wurde und dieses nicht nur in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 769 Absatz 2 ZPO tätig geworden ist;
- 6.
- des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird);
- 7.
- des sonstigen Deliktsrechts,
- III.
- Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2024 eingehen, aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechtsbereiche
- 1.
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht;
- 2.
- Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG);
- 3.
- Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG);
- 4.
- Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Namens-, Personenstands- und Transsexuellenrecht);
- 5.
- Recht des geistigen Eigentums;
- 6.
- Recht des Datenschutzes;
- 7.
- Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG);
- 8.
- Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);
- 9.
- Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);
- 10.
- Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen);
- 11.
- Erbrecht;
- 12.
- Miet- und Pachtrecht;
- 13.
- Wettbewerbsrecht;
- 14.
- grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit;
- 15.
- Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschließungs- und Enteignungsrecht;
- 16.
- Gesellschaftsrecht einschließlich Genossenschaftsrecht;
- 17.
- Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;
- 18.
- Kreditrecht einschließlich des Rechts der Sicherungen;
- 19.
- Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließlich Enteignungen;
- 20.
- Regulierungsrecht;
- 21.
- Anwaltsvertragsrecht;
- 22.
- wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung;
- 23.
- Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen;
- 24.
- Wohnungseigentumsrecht;
- 25.
- Dienst- und Werkvertragsrecht;
- 26.
- Kaufrecht;
- 27.
- Recht des Versicherungswesens,
- IV.
- Im Übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden
- 1.
- bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen;
- 2.
- bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Absatz 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen.
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