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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2024 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sommergetreide im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024 (SomSaatGAV 2024 k.a.Abk.)
V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 47
Geltung ab 22.02.2024 bis 30.06.2024; FNA: 7822-6-62 Sortenschutz, Saatgut
Geltung ab 22.02.2024 bis 30.06.2024; FNA: 7822-6-62 Sortenschutz, Saatgut
§ 1 Mindestkeimfähigkeit
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit der jeweiligen Spalte 3 von Anlage 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von
- 1.
- Nackthafer der Sorten „Oliver", „Patrik" und „Talkunar" 65 vom Hundert der reinen Körner;
- 2.
- Hafer der Sorten „Apollon", „Armani", „Asterion", „Bison", „Caledon", „Celeste", „Delfin", „Dominik", „Earl", „Efes", „Erlbek", „Fritz", „Hannibal PZO", „Ivory", „Karl", „Kaspero", „Lion", „Magellan", „Max", „Platin", „Rambo", „Stephan", „Yukon" und „Zorro" 75 vom Hundert der reinen Körner;
- 3.
- Gerste der Sorten „Accordine", „Amidala", „Applaus", „Avalon", „Barke", „Gretchen", „Kimberly", „Leandra", „Lexy", „LG Belcanto", „LG Caruso", „LG Rumba", „Ostara", „Prospect", „RGT Planet", „Solist", „Steffi", „Sting", „Tolstefix" und „Yoda" 75 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 in den Verkehr gebracht werden.
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Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sommergetreide im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SomSaatGAV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SomSaatGAV 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SomSaatGAV 2024 Kennzeichnung
... Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem ...
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