Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 ist entsprechend
§ 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.