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§ 4 - Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung (4. WindSeeV)

V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 52
Geltung ab 23.02.2024; FNA: 754-29-6 Energieversorgung

§ 4 Ausschlusszonen



(1) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°24,3767'N, 005°37,1008'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 100 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

(2) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°27,7722'N, 005°40,4030'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 90 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

(3) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°31.6334'N, 005°47.3732'E WGS84 und das dazugehörige Trümmerfeld ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 90 Metern um die Schwerpunktkoordinate 54°31.6523'N, 005°47.3679'E WGS84 einzuhalten.

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