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§ 5 - Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung (4. WindSeeV)
Teil 2 Feststellung der Eignung sowie der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See und Vorgaben für das spätere Vorhaben
Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben
Abschnitt 2 Besondere Vorgabe für die Fläche N-9.3
§ 5 Ausschlusszone
Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°33.1555'N, 005°50.2961'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.
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