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§ 6 - Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung (4. WindSeeV)

V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 52
Geltung ab 23.02.2024; FNA: 754-29-6 Energieversorgung

Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung

§ 6 Feststellung der zu installierenden Leistung



(1) Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2.000 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2.000 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1.500 Megawatt.