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Artikel 3 - Rückführungsverbesserungsgesetz (RüfüVG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Februar 2024 AsylbLG § 1a, § 2, § 5, § 20 (neu)
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie" gestrichen.
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „18" durch die Angabe „36" ersetzt.
- 3.
- § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient." - 4.
- Folgender § 20 wird angefügt:
„§ 20 Übergangsregelung für die Änderung der Dauer des Grundleistungsbezuges
Für Leistungsberechtigte, die bis zum 26. Februar 2024 Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 erhalten haben, ist § 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, weiter anzuwenden."
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Zitierungen von Artikel 3 Rückführungsverbesserungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 RüfüVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RüfüVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 15 DÜV-AnpassG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Absatz 2 ...
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