Artikel 10 - Rückführungsverbesserungsgesetz (RüfüVG k.a.Abk.)

Artikel 10 Einschränkung von Grundrechten



Durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b und e sowie Nummer 16 Buchstabe a, durch Artikel 2 Nummer 3 und 12 Buchstabe f und durch Artikel 5 Nummer 2 wird die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b, durch Artikel 1 Nummer 25 und 26, durch Artikel 2 Nummer 5 und durch Artikel 6 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a und c sowie durch Nummer 25 und 26 wird die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



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