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Artikel 2 - Verordnung zur Neuordnung der Meisterprüfungen im Elektrohandwerk (ElektroHwMstrNOV k.a.Abk.)

V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62, 103; Geltung ab 01.03.2024
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Artikel 2 Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Informationstechniker-Handwerk


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 InformationsTechMstrV






 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung der Meisterprüfungen im Elektrohandwerk

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024 (26.03.2024)Berichtigung der Verordnung zur Neuordnung der Meisterprüfungen im Elektrohandwerk
vom 21.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 103

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung der Meisterprüfungen im Elektrohandwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ElektroHwMstrNOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroHwMstrNOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Neuordnung der Meisterprüfungen im Elektrohandwerk
B. v. 21.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 103
Berichtigung ElektroHwMstrNOVBer
... vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 62) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In Artikel 2 ist in § 6 Absatz 4 Satz 1 die Angabe „Satz 2" zu streichen. 2. In ... 2 ist in § 6 Absatz 4 Satz 1 die Angabe „Satz 2" zu streichen. 2. In Artikel 2 ist in § 6 Absatz 4 Satz 2 die Angabe „Satz 2" zu ...