Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren (GAPAusnVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67; Geltung ab 02.03.2024, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 GAPAusnV § 3

In § 3 Absatz 2 der GAP-Ausnahmen-Verordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2366) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

 
„Besteht eine nach Satz 1 maßgebliche Fläche aus Teilflächen, die die Anforderungen des Satzes 1 hinsichtlich der Nutzung nicht erfüllen, ist die anderweitige Nutzung auf solchen Teilflächen unbeachtlich, sofern diese Teilflächen die Summe von eintausend Quadratmetern nicht überschreiten."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GAPAusnVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPAusnVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 GAPAusnVuaÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ...


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