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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren (GAPAusnVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67; Geltung ab 02.03.2024, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung der Krisendestillationsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 2. März 2024 KDV § 9

§ 9 Absatz 2 der Krisendestillationsverordnung vom 29. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 267) wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden."

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