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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren (GAPAusnVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der 2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung
§ 9 Absatz 2 der 2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung vom 11. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 273) wird wie folgt gefasst:
- „(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden."
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