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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren (GAPAusnVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67; Geltung ab 02.03.2024, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 4 Inkrafttreten



Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.