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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren (GAPAusnVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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