Tools:
Update via:
Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes (11. PartGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Parteiengesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. März 2024 PartG § 9, § 15, § 18, § 23b, § 25, § 26, § 27, § 27a (neu), § 31e (neu), § 37, mWv. 1. Januar 2025 offen
Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Sie müssen in einer der folgenden Formen abgehalten werden:- 1.
- als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind,
- 2.
- als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort,
- 3.
- als hybride Versammlung, an der die Mitglieder nach ihrer Wahl am Ort der Präsenzversammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort virtuell teilnehmen können, oder
- 4.
- als hybride Versammlung, bei der mehrere Teilversammlungen an verschiedenen Versammlungsorten, an denen die Mitglieder physisch anwesend sind, virtuell miteinander verbunden werden.
- 2.
- Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Der Vorstand kann entscheiden,
- 1.
- dass die Stimmabgabe unter Wahrung der Rechte aller Stimmberechtigten bei Beschlussfassungen und Wahlen ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen kann, wenn dabei die Sicherheit, auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, auf dem Stand der Technik gewährleistet ist, und
- 2.
- welche Kommunikationsmittel dabei eingesetzt werden.
- 3.
- § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr 2011.141,9 Millionen Euro" durch die Wörter „für die für das Jahr 2018 vorzunehmende Festsetzung 184.793.822 Euro" ersetzt und werden die Wörter „und für das Jahr 2012.150,8 Millionen Euro" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „, jedoch erstmals für das Jahr 2013," gestrichen.
- 4.
- In § 23b Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, wenn der Wert der anzuzeigenden Unrichtigkeit im Einzelfall 500 Euro überschreitet." ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- 5.
- In § 24 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8a eingefügt:„(8a) Einnahmen aus Sponsoring gemäß § 27 Absatz 1b sind neben der Berücksichtigung als Einnahme in einem gesonderten Teil im Rechenschaftsbericht aufzuführen (Sponsoring-Bericht), wenn der zugewendete Bruttobetrag im Einzelfall 750 Euro oder bei mehreren Zuwendungen der gleichen Person an den gleichen Gebietsverband im Rechnungsjahr 6.000 Euro übersteigt. Bei der Angabe im Rechenschaftsbericht sind Einnahmen aus Sponsoring
- 1.
- unter Angabe von Namen und Anschrift des Zuwendenden,
- 2.
- des Bruttowertes der Einnahme und
- 3.
- der Art des Sponsorings
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- § 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Zuwenders" die Wörter „oder anderer Angaben, die eine Identifikation der Person vergleichbar ermöglichen," eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „50.000 Euro" durch die Angabe „35.000 Euro" ersetzt.
- 7.
- In § 26 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ausdrücklich" durch das Wort „unmittelbar" ersetzt und wird nach dem Wort „wird" das Wort „(Werbemaßnahmen)" eingefügt.
- 8.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:„(1a) Spenden sind über Absatz 1 hinausgehende Geld- oder geldwerte Leistungen an die Partei. Dazu gehören auch Satz 1 entsprechende Sonderumlagen, Sammlungen und Freistellungen von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten sowie geldwerte Zuwendungen aller Art einschließlich der Übernahme von Werbemaßnahmen. Geldwerte Zuwendungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen nicht vor, wenn derartige Zuwendungen üblicherweise unentgeltlich Parteien außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden; dies gilt auch dann, wenn eine hierfür dennoch vereinbarte Vergütung an die Partei zurückgeleitet oder auf eine solche Vergütung verzichtet wird. Als Werbemaßnahmen gelten auch solche, die zwar nicht den Namen einer Partei beinhalten, aber aufgrund ihrer Gesamterscheinung nach ihrer Gestaltung oder ihrer Inhalte als Werbemaßnahme für eine bestimmte Partei aufzufassen sind. Als Werbemaßnahmen gelten nicht Meinungsäußerungen oder Bekundungen zu einer Partei, deren Positionen zu einer Sachfrage oder deren Kandidaten, soweit sie sich im Rahmen der allgemeinen politischen Willensbildung halten und nicht die wirtschaftlich relevante Werbung für eine Partei im Vordergrund steht. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Wert einer Werbemaßnahme 500 Euro nicht übersteigt. Ebenfalls nicht als Werbemaßnahme gilt die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen gemäß den §§ 55 und 58 des Abgeordnetengesetzes und entsprechender Regelungen der Länder.(1b) Einnahmen aus Sponsoring sind Zuwendungen zur Förderung einer Partei, mit denen der Zuwendende als Gegenleistung eine Förderung eigener Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt. Dabei darf die Höhe der jeweiligen Zuwendung nicht außer Verhältnis zur von der Partei erbrachten Gegenleistung stehen."
- 9.
- Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a Werbemaßnahmen anderer(1) Personen, die beabsichtigen Werbemaßnahmen im Sinne des § 27 Absatz 1a zu Gunsten einer Partei durchzuführen, haben der Partei die Maßnahme unter Angabe von deren Wert, Inhalt, Finanzierung und Umfang so frühzeitig anzuzeigen, dass die Partei rechtzeitig vor der Durchführung über die Annahme als Spende entscheiden kann. Auf ein Verlangen der Partei sind sie verpflichtet, entsprechende Werbemaßnahmen unverzüglich zu unterlassen.(2) Verlangt die Partei nicht unverzüglich, nachdem sie von einer Werbemaßnahme im Sinne des Absatzes 1 durch die Anzeige oder auf sonstigem Wege Kenntnis erlangt hat, ihre Unterlassung, so ist die Maßnahme als Spende angenommen. Die Partei hat Unterlassung zu verlangen, wenn die Spende nach § 25 Absatz 2 nicht angenommen werden darf.(3) Die Pflichten des Absatzes 2 gelten nur dann, wenn der Partei ein Unterlassungsverlangen möglich und zumutbar ist. Ist ihr das Unterlassungsverlangen nicht möglich oder zumutbar, hat die Partei jedoch den Vorgang dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen und über ihn in ihrem Rechenschaftsbericht zu berichten.(4) Für Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen, die nicht unter § 27 Absatz 1a Satz 7 fällt und die als Übernahme von Werbemaßnahmen für ihre Partei zu werten ist, gelten die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes zur Annahme von Spenden.(5) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 muss an die Geschäftsstelle der höchsten Gliederungsebene der Partei erfolgen." - 10.
- In der Überschrift des Sechsten Abschnitts wird das Wort „Strafvorschriften" durch die Wörter „Straf- und Bußgeldvorschriften" ersetzt.
- 11.
- Nach § 31d wird folgender § 31e eingefügt:
„§ 31e Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer- 1.
- entgegen § 27a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 2.
- entgegen § 27a Absatz 1 Satz 2 eine Werbemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig unterlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundestagspräsident." - 12.
- In § 37 wird die Angabe „§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Angabe „§ 54 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. März 2024.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16333/index.htm