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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften (CWÜAGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 5. März 2024 AWG § 18

§ 18 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck" durch ein Komma und die Wörter „Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Güter für digitale Überwachung" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Artikel 4 Absatz 2 Satz 2" die Wörter „oder Artikel 5 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 4 der Außenwirtschaftsverordnung," eingefügt.

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit" durch die Wörter „oder Artikel 8 Absatz 1 eine Vermittlungstätigkeit oder technische Unterstützung" ersetzt.

d)
In Nummer 4 werden die Wörter „in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit" durch die Wörter „oder Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine Vermittlungstätigkeit oder technische Unterstützung" ersetzt.

2.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des Satzes 1

1.
Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder für digitale Überwachung ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821;

2.
Nummer 4 steht dem Vermittler oder dem Erbringer technischer Unterstützung eine Person gleich, die die Vermittlung oder die Erbringung technischer Unterstützung durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821

bestimmt sind."

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