Tools:
Update via:
§ 1 - BMDV-Delegationsanordnung (BMDVDelegatAnO)
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Den Leiterinnen und Leitern der unmittelbar nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
- gegenüber Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der mit der stellvertretenden Leitung der Behörde beauftragten Personen:
- a)
- die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- die Befugnis, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, und
- c)
- die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
- 2.
- die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und für die Autobahn GmbH des Bundes. 2Die Befugnisse gemäß Absatz 1 werden
- 1.
- für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamtes dem Leiter oder der Leiterin der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt und
- 2.
- für die bei der Autobahn GmbH des Bundes tätigen Beamtinnen und Beamten des Fernstraßen-Bundesamtes dem Präsidenten oder der Präsidentin des Fernstraßen-Bundesamtes
Anzeige
Zitierungen von § 1 BMDVDelegatAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMDVDelegatAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMDVDelegatAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BMDVDelegatAnO Vorbehaltsklausel
... für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16336/a309605.htm