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§ 3 - BMDV-Delegationsanordnung (BMDVDelegatAnO)

A. v. 26.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 73
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2030-14-238 Beamte

§ 3 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

 
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Zitierungen von § 3 BMDVDelegatAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BMDVDelegatAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMDVDelegatAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BMDVDelegatAnO Vorbehaltsklausel
... Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst ...