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§ 4
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§ 4 - BMDV-Delegationsanordnung (BMDVDelegatAnO)
A. v. 26.02.2024
BGBl. 2024 I Nr. 73
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2030-14-238
Beamte
1 Änderung
§ 3
←
→
§ 5
§ 4 Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach den
§§ 1
bis
3
in besonderen Fällen selbst auszuüben.
§ 3
←
Inhaltsverzeichnis
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§ 5
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