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Artikel 1 - Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (27. BWahlGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. März 2024 BWahlG § 20, § 46, § 3, § 9, § 35, § 50, § 52, Anlage 2
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 147; 2023 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 20 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 2.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 4, § 9 Absatz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 50 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" ersetzt.
- 4.
- Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Zitierungen von Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 27. BWahlGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
27. BWahlGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitat in folgenden Normen
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Eingangsformel 13. BWOÄndV
... Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für ...
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