Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, in der
Anlage 2 (zu
§ 2 Absatz 2) zum
Bundeswahlgesetz die Abgrenzung von Wahlkreisen auf Grund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
B. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 437