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Artikel 2 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (10. BBhVÄndV k.a.Abk.)

G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92; Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BBhV offen

Die Bundesbeihilfeverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „oder Leistungen nach Kapitel 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes" eingefügt.

2.
In § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „oder Leistungsansprüche nach Kapitel 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes" eingefügt.

3.
§ 38a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch nach den §§ 74 bis 76 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 17 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes besteht."

4.
§ 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter „der Antragstellung" durch die Wörter „dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:

„4.
die unter § 2 Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzes fallenden Einkünfte der beihilfeberechtigten Person aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit und".

bb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

c)
In Satz 5 wird das Wort „Antragstellung" durch die Wörter „dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen" ersetzt.

5.
In § 47 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" die Wörter „oder Ausgleiche für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 10. BBhVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BBhVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 10. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Bundesbeihilfeverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 38c ...
Artikel 5 10. BBhVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2024 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2025 in ...