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Artikel 2 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (10. BBhVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „oder Leistungen nach Kapitel 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes" eingefügt.
- 2.
- In § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „oder Leistungsansprüche nach Kapitel 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes" eingefügt.
- 3.
- § 38a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch nach den §§ 74 bis 76 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 17 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes besteht."
- 4.
- § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter „der Antragstellung" durch die Wörter „dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
- „4.
- die unter § 2 Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzes fallenden Einkünfte der beihilfeberechtigten Person aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit und".
- bb)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
- c)
- In Satz 5 wird das Wort „Antragstellung" durch die Wörter „dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen" ersetzt.
- 5.
- In § 47 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" die Wörter „oder Ausgleiche für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 10. BBhVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. BBhVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 10. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Bundesbeihilfeverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 38c ...
Artikel 5 10. BBhVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2024 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2025 in ...
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