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Abschnitt 3 - Industriekaufleuteausbildungsverordnung (IndKflAusbV)
Abschnitt 3 Schlussvorschrift
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 16 ändert mWv. 1. August 2024 IndKfmAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2764), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung Sven Giegold
In Vertretung Sven Giegold
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Leistungserstellung planen und koordinieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) wesentliche Produkte und Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes beschreiben b) Prozesse der Leistungserstellung entlang der Wertschöpfungskette erläutern und ihre jeweiligen Schnittstellen benennen c) Leistungserstellung planen und koordinieren und dabei Kunden- und Lieferanteneinflüsse beachten d) Leistungserstellung dokumentieren und unter öko- nomischen, ökologischen und sozialen Gesichts- punkten bewerten | 18 | |
2 | Logistik und Lagerprozesse planen und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Ziele, Aufgaben, Objekte und Abläufe der Logistikketten erläutern b) Logistik- und Lagerkonzepte analysieren und be- werten sowie Vorschläge für Maßnahmen erarbeiten c) produktspezifische Lager- und Transportvorschriften bei der Planung und Steuerung berücksichtigen und anwenden d) Transportträger und -mittel unter ökonomischen, ökologischen sowie sozialen Aspekten beurteilen und auswählen e) Zusammenarbeit mit nationalen oder internationalen Logistikdienstleistern organisieren f) Bestände erfassen, kontrollieren und bewerten | 14 | |
3 | Beschaffung planen und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Bedarfe für die Leistungserstellung ermitteln und Dispositionen durchführen b) Bestellmengen und -termine ermitteln c) Lieferantenmanagement nach ökonomischen, öko- logischen, rechtlichen und sozialen Gesichtspunkten durchführen d) Bestellungen durchführen, die Vertragserfüllung über- wachen und Maßnahmen zu deren Sicherstellung ein- leiten | 14 | |
4 | Marketingmaßnahmen planen und umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Leistungsspektrum des Ausbildungsbetriebes in den Markt einordnen und die Bedeutung für die Branche herausstellen b) unternehmensspezifische Marketingaktivitäten erläu- tern c) Ergebnisse der Marktbeobachtung und Marktanalyse für die Entwicklung und Planung von Marketingmaß- nahmen nutzen und dabei aktuelle Trends beachten | 12 | |
d) Marketingmaßnahmen unter Einhaltung rechtlicher Vorschriften und betrieblicher Vorgaben auswählen und umsetzen und dabei ökonomische, ökologische und soziale Aspekte berücksichtigen e) Wirksamkeit von Marketingmaßnahmen überprüfen und beurteilen sowie Vorschläge für künftige Maß- nahmen ableiten | | |||
5 | Vertriebsprozesse umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Preisermittlung und angebotsspezifische Kalkulatio- nen sowie Angebotserstellung durchführen b) Auftragserfassung und für den Vertrieb relevante Terminkoordination mit internen und externen Schnitt- stellenpartnern durchführen und dabei Informations- fluss sowie Datenqualität sicherstellen c) Rechnungen erstellen und nachverfolgen d) Reklamationen zu Produkt- und Prozessqualität sowie Beschwerden entgegennehmen, erfassen und be- arbeiten e) Kundenbetreuung und -pflege sowie Maßnahmen zur Kundenzufriedenheit und -bindung durchführen f) Service-, Kundendienst- und Garantieleistungen situations- und kundengerecht organisieren und sicherstellen | 14 | |
6 | Personalprozesse umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) bei der Personalbedarfsermittlung mitwirken und Maßnahmen ableiten b) Konzepte der Arbeitsorganisation unterscheiden und bei der Personaleinsatzplanung mitwirken c) bei Maßnahmen zur Positionierung der Arbeitgeber- marke für die Personalgewinnung mitwirken sowie den Stellenausschreibungs- und Personalauswahl- prozess durchführen und dabei mit den betriebs- verfassungsrechtlichen Organen zusammenarbeiten d) Einführung neuer Mitarbeitender begleiten sowie bei Maßnahmen zur Personalbindung mitwirken e) bei personellen Maßnahmen erforderliche Meldungen veranlassen, Verträge vorbereiten und Dokumente er- stellen sowie im Personalverwaltungssystem erfassen f) Entgeltbestandteile unterscheiden, wesentliche Positionen einer Entgeltabrechnung erläutern sowie Entgeltbescheinigungen und weitere entgeltrelevante Dokumente erstellen g) Maßnahmen im Rahmen von Qualifikationsmöglich- keiten, insbesondere der Aus- und Weiterbildung, sowie der betrieblichen Gesundheitsförderung orga- nisieren h) bei der Bearbeitung von personalbezogenen Auf- gaben betriebsinterne Schnittstellen berücksichtigen und arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen so- wie betriebliche und tarifliche Regelungen einhalten | 14 | |
7 | kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Geschäftsfälle und -vorgänge entsprechend der Grundsätze der Buchführung und der Bilanzierung prüfen und bewerten sowie bei Abweichungen Maßnahmen ableiten | 5 | |
b) betriebliche Kosten- und Leistungsrechnung an- wenden, insbesondere Kosten planen, erfassen und überwachen, betriebliche Leistungen bewerten und verrechnen sowie Maßnahmen zur Zielerreichung vorschlagen c) betriebliches Controlling als Informations-, Planungs- und Steuerungsinstrument nutzen, Kennzahlen er- mitteln und analysieren sowie Handlungsoptionen ableiten und unternehmerische Entscheidungen vor- bereiten d) Finanzierungsmöglichkeiten und -kosten für Aufträge, Investitionen und Projekte ermitteln und bewerten e) vor- und nachbereitende Tätigkeiten für Geschäfts- abschlüsse, insbesondere für den Jahresabschluss, durchführen | 10 | |||
8 | einsatzgebietsspezifische Lösungen erarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Informationen für einsatzgebietsspezifische Anfor- derungen beschaffen, auswerten und nutzen b) Arbeitsmethoden und Verfahren unter Beachtung der betriebsspezifischen Lösungen anwenden c) einsatzgebietsspezifische Aufgaben, Produkte, Dienstleistungen, Funktionen und Prozesse zu den Kernaufgaben des Ausbildungsbetriebes in Be- ziehung setzen sowie deren Bedeutung, Zusammen- hänge und Wechselwirkungen darstellen und be- werten d) einsatzgebietsspezifische Aufgaben kennzahlen- gestützt analysieren, Transfer- und Weiterentwick- lungsmöglichkeiten überprüfen sowie Lösungen er- arbeiten e) einsatzgebietsspezifische Entscheidungsvorlagen strukturieren, aufbereiten und präsentieren | 13 | |
9 | einsatzgebietsspezifische Aufgaben und Prozesse koordinieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) mit internen und externen Partnern einsatzgebiets- übergreifend kooperieren und dabei die betriebliche Prozessorganisation, Terminvorgaben und Zuständig- keiten beachten b) Ressourceneinsatz und Leistungen unter Beachtung wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben planen, überwachen und steuern c) Prozesse des Einsatzgebietes analysieren, Teil- prozesse verknüpfen und zur nachhaltigen Weiter- entwicklung beitragen d) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden oder Qualitätssicherungsprozesse umsetzen | 13 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag so- wie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhält- nisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs- plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver- meidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter- entwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia- len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen | ||
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren | ||||
4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebens- begleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts- bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge- sellschaftlicher Vielfalt praktizieren | ||
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
5 | digitale Geschäftsprozesse im Unternehmen gestalten (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) betriebliche Anwendungssysteme nutzen und deren Einsatzmöglichkeiten erläutern sowie Nutzen und Risiken der Digitalisierung von Geschäftsprozessen aufzeigen und bewerten b) Datenquellen nach Kriterien, insbesondere nach Aktualität, Seriosität und Verwendbarkeit, prüfen und bewerten | 5 | |
c) vorhandene Prozesse analysieren sowie Möglich- keiten zur digitalen Weiterentwicklung prüfen und da- bei betriebliche Vorgaben, rechtliche Regelungen und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen d) schnittstellenoptimierte, automatisierte Teilprozesse konzipieren und dabei die richtige Abfolge der Prozessschritte beachten e) die Umsetzung von Digitalisierungskonzepten mit internen und externen Schnittstellen gestalten f) komplexe Informationen, Informationsstrukturen und Datenmengen aus unterschiedlichen Quellen und Systemen zusammenführen und auswertbar machen | 8 | |||
6 | Zusammenarbeit, Kommunikation und individuelle Arbeitsorganisation gestalten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Zusammenarbeit mit internen und externen Ziel- gruppen durch wertschätzende, vertrauensvolle und lösungsorientierte Kommunikation gestalten, auch in einer Fremdsprache b) kulturelle Unterschiede im eigenen beruflichen Kon- text identifizieren, mögliche Auswirkungen auf die Kommunikation reflektieren und in der Zusammen- arbeit berücksichtigen c) unter Berücksichtigung der Zielgruppe und des Sachverhaltes geeignete analoge oder digitale Kommunikationswege auswählen und zielführend einsetzen d) Informationen recherchieren, auswerten, auch in einer Fremdsprache, und daraus Reporte, Präsentationen und Gesprächsunterlagen situations- und adressaten- gerecht aufbereiten | 8 | |
e) Arbeitsaufgaben strukturieren und priorisieren, die eigene Arbeitsweise reflektieren, Verbesserungs- potential identifizieren und zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsprozessen im Betrieb beitragen f) aufbereitete Informationen zielgruppengerecht präsentieren, Besprechungen moderieren g) Methoden der Projektarbeit unterscheiden und projektorientierte Arbeitsweisen anwenden h) aktiv an einer positiven Unternehmens-, Kommunika- tions- und Fehlerkultur mitwirken sowie zur Konflikt- lösung und Teamentwicklung im eigenen Arbeits- umfeld beitragen | 8 |
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