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Abschnitt 3 - Feinoptikerausbildungsverordnung (FeinOAusbV)
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 ändert mWv. 1. August 2024 FeinOAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin vom 22. Juli 2002 (BGBl. I S. 2748) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung Sven Giegold
In Vertretung Sven Giegold
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | manuelles und maschinelles Herstellen von plan- und rundoptischen Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Funktionen von planoptischen Bauteilen unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Rohstoffen erläutern b) Funktionen von sphärischen und asphärischen optischen Bauteilen sowie Freiformen unter Berück- sichtigung der Eigenschaften von Rohstoffen er- läutern c) Rohteile und Halbzeuge unter Berücksichtigung von Rohstoff- und Werkzeugeigenschaften spanlos und spanend trennen, insbesondere durch Anritzen und Brechen sowie durch Trennschleifen d) Schleifverfahren und Schleifwerkzeuge auftrags- bezogen und rohstoffspezifisch auswählen e) Läppmittel und Läppwerkzeuge auftragsbezogen und rohstoffspezifisch auswählen f) Poliermittel und Polierwerkzeuge auftragsbezogen und rohstoffspezifisch auswählen g) Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung geo- metrischer Anforderungen herstellen h) Schleif-, Läpp- und Polierwerkzeuge konditionieren i) Rohteile und Halbzeuge in Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihrer Geometrie fixieren, insbesondere durch Kitten und Spannen j) Halbzeuge aus unterschiedlichen Werkstoffen, ins- besondere Glas, unter Berücksichtigung von Form-, Lage- und Maßtoleranzen herstellen, insbesondere durch Schleifen, Läppen und Polieren k) Maschinen- und Anlagenwerte prozessbezogen er- mitteln, einstellen und optimieren l) Betriebsstoffe, insbesondere Läpp- und Poliermittel sowie Kühlschmierstoffe, ansetzen m) optische Bauteile für die weitere Bearbeitung schützen n) optische Bauteile lagern, verpacken und trans- portieren und dabei Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden ergreifen | 23 | |
o) Eigenschaften von Betriebsstoffen, insbesondere chemische Eigenschaften, Konzentration und Tem- peratur, während des Bearbeitungsprozesses kontrol- lieren und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen p) Halbzeuge in Maschinen und Anlagen ausrichten und zentrierschleifen q) Programme für rechnergestützte Fertigungsprozesse erstellen | 23 | |||
r) Maschinen- und Anlagenparameter für rechner- gestützte Fertigungsprozesse einstellen s) automatisierte Prozesse überwachen und bei Ab- weichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen t) automatisierte Prozesse optimieren | | |||
2 | Auswählen und Anwenden von Fügetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Fügetechniken zur Bearbeitung von Rohteilen und Halbzeugen unter Berücksichtigung von Rohstoff- eigenschaften auftragsbezogen anwenden b) Spannungen beim Fügen von Rohteilen und Halbzeugen vermeiden c) Kittarten nach Eigenschaften unterscheiden und Kittverfahren, insbesondere unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Geometrien, Toleranzen und Stückzahlen, zum Fixieren und Justieren für zu bearbeitende Rohteile und Halbzeuge auswählen und anwenden d) Verbindungen von Rohteilen und Halbzeugen ver- fahrensabhängig lösen | 6 | |
e) Halbzeuge und Ansprengkörper, insbesondere unter Berücksichtigung von Oberflächenformtoleranzen und Oberflächenunvollkommenheiten, vorbereiten und durch Adhäsion verbinden | 3 | |||
3 | Reinigen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel unter Be- rücksichtigung der Geometrie von optischen Bau- teilen, Baugruppen und Systemen auftragsbezogen und werkstoffspezifisch auswählen, dabei ökologi- sche und ökonomische Aspekte von Nachhaltigkeit beachten b) optische Bauteile, Baugruppen und Systeme zur manuellen und maschinellen Reinigung vorbereiten c) optische Bauteile, Baugruppen und Systeme manuell reinigen d) Ergebnisse von Reinigungsmaßnahmen bewerten, Abweichungen dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen e) Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführen | 5 | |
f) optische Bauteile, Baugruppen und Systeme maschinell reinigen g) Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel für be- schichtete optische Bauteile, Baugruppen und Systeme auswählen und Reinigungsverfahren durch- führen h) Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorgaben an- setzen und prüfen i) Hilfsmittel zur Bestückung von Reinigungsanlagen auswählen und Reinigungsanlagen bestücken | 5 | |||
4 | Anwenden von Verfahren zur Oberflächenbeschichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Beschichtungsmaterialien und deren Eigenschaften sowie Beschichtungsverfahren unterscheiden b) optische Bauteile unter Berücksichtigung von deren Materialeigenschaften sowie Beschichtungsverfahren und Beschichtungsmaterialien zum Beschichten vor- bereiten c) Beschichtungsanlagen vorbereiten und bestücken d) Oberflächenbeschichtungen durchführen, dabei Be- schichtungsanlagen bedienen und steuern sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen e) Oberflächen nach der Beschichtung, insbesondere auf Festigkeit, Reflexion und Transmission sowie Unvollkommenheiten, prüfen f) Prüfergebnisse bewerten, dokumentieren und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen | 9 | |
5 | Montieren und Justieren von Bauteilen und Baugruppen zu optischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen sowie persönliche Schutzausrüstung ein- setzen b) Hilfsstoffe, insbesondere Feinkitte, Vorrichtungen sowie Werkzeuge und Maschinen auswählen und bereitstellen c) Bauteile nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten und montagegerecht lagern d) optische Bauteile nach technischen Unterlagen zu optischen Baugruppen montieren, insbesondere durch Feinkitten | 4 | |
e) Bauteile für den Einbau auf Funktionalität prüfen f) Maßnahmen zur Vermeidung von Spannungen er- greifen g) mechanische, elektronische sowie optische Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen zu optischen Systemen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionen montieren, insbesondere durch Kleben, Klemmen und Verschrauben h) Bauteile, Baugruppen und optische Systeme unter Beachtung von Maß- und Lagetoleranzen während des Montagevorganges justieren und sichern i) bei der Montage von optoelektronischen Systemen Electro-Static-Discharge-Schutz einhalten j) Bauteile, Baugruppen und optische Systeme während Montagevorgängen und nach Endmontage anhand technischer Unterlagen auf Funktionalität prüfen k) bei funktionalen Abweichungen Korrekturmaßnah- men ergreifen l) Ergebnisse bewerten und dokumentieren m) Bauteile, Baugruppen und optische Systeme lagern, für den Versand vorbereiten und verpacken | 7 | |||
6 | Messen und Prüfen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Aufbau und Funktion von Mess- und Prüfmitteln, insbesondere Interferometer und Goniometer, unterscheiden b) Mess- und Prüfverfahren sowie Mess- und Prüfmittel, insbesondere optische, mechanische und digitale Mess- und Prüfmittel, auftragsbezogen auswählen c) Mess- und Prüfmittel einstellen, kalibrieren und deren Funktionalität überwachen d) optische Bauteile zum Messen und Prüfen vor- bereiten, dabei Umwelteinflüsse auf das Messen und Prüfen beachten e) optische Bauteile auf Eigenschaften und Abweichun- gen, insbesondere in Bezug auf Formen, Längen, Winkel und Zentrierungen, prüfen f) optische Bauteile auf Eigenschaften und Abweichun- gen, insbesondere in Bezug auf Werkstoffbeschaffen- heit und Oberflächenbeschaffenheit, prüfen g) Funktionen von optischen Bauteilen prüfen h) Abweichungen von optischen Bauteilen identifizieren sowie Korrekturmaßnahmen durchführen und ver- anlassen i) Mess- und Prüfprotokolle erstellen j) Messdaten und Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen, aufbereiten, analysieren, dokumentieren und für die weitere Produktion nutzen | 12 | |
k) optische Baugruppen und Systeme zum Messen und Prüfen vorbereiten, dabei Umwelteinflüsse auf das Messen und Prüfen beachten l) optische Baugruppen und Systeme auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Formen, Längen, Winkel und Zentrierungen, prüfen m) optische Baugruppen und Systeme auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Werk- stoffbeschaffenheit und Oberflächenbeschaffenheit, prüfen n) Funktionen von optischen Baugruppen und Systemen prüfen o) Abweichungen von optischen Baugruppen und Systemen identifizieren sowie Korrekturmaßnahmen durchführen und veranlassen p) Endkontrollen durchführen und dokumentieren | 12 | |||
7 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Halbzeuge aus Metallen und Kunststoffen sowie manuelle und maschinelle Bearbeitungsverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften auswählen b) Halbzeuge durch manuelle Bearbeitungsverfahren spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Biegen, Feilen und Sägen c) Halbzeuge durch maschinelle Bearbeitungsverfahren bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen und Fräsen | 4 | |
d) Außen- und Innengewinde unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften schneiden e) Bauteile und Baugruppen fügen, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Stiften | | |||
8 | Anwenden des Qualitätsmanagements (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Ziele, Aufgaben und Organisation von Qualitäts- managementsystemen erläutern b) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden c) produkt- und prozessbezogene Qualitätsstandards unter Berücksichtigung von Normen und Richtlinien anwenden d) zur Qualitätssicherung Daten systematisch erfassen und auswerten | 6 | |
e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch identifizieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 6 | |||
9 | Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von tech- nischen Unterlagen prüfen b) Verfahren unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben sowie von Materialeigenschaften auswählen c) Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Beachtung von Qualitätsvorgaben, wirtschaftlicher und termin- licher Vorgaben sowie Nachhaltigkeitsaspekten planen d) Material- und Stücklisten erstellen e) Werkstoffe, Betriebsstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auftragsbezogen bereitstellen und vor- bereiten f) Einsatzbereitschaft von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen und bei Abweichungen Korrektur- maßnahmen ergreifen g) Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Arbeits- abläufen vorbereiten h) Störungen von Arbeitsprozessen erkennen und Maßnahmen zu deren Behebung veranlassen i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und anhand von Vorgaben bewerten sowie dokumentieren | 9 | |
j) Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten analysieren, auswerten, dokumentieren und optimieren | 9 | |||
10 | Bereitstellen von Werkstoffen und Betriebsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Werkstoffe und Betriebsstoffe nach Form, Art und Qualität sowie nach Verarbeitbarkeit unterscheiden und auftragsbezogen auswählen b) die Verfügbarkeit und Qualität von Werkstoffen und Betriebsstoffen prüfen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen c) Werk- und Betriebsstoffe zum Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellen d) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier- stoffe, kennzeichnen, auffüllen und wechseln | 3 | |
e) Werkstoffe und Betriebsstoffe nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen f) Maßnahmen zum effizienten Umgang mit Wasser ergreifen g) Transport und Lagerung von Werk- und Betriebs- stoffen sowie von Produkten sicherstellen h) Waren annehmen und anhand von Begleitdokumen- ten prüfen, insbesondere auf Vollständigkeit und Qualität, sowie Wareneingangsdaten erfassen | | |||
11 | Bedienen und Steuern von Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produk- tionsanlagen und Zusatzeinrichtungen erläutern so- wie deren Betriebsbereitschaft prüfen und sicher- stellen b) Wirksamkeit mechanischer und elektrischer Sicher- heitsvorrichtungen und Meldesysteme prüfen | 2 | |
c) auftragsbezogene Daten für den Einsatz von Produk- tionsanlagen, auch von vernetzten Produktions- anlagen, in Abhängigkeit von Werkstoffen, Bauteilen und Baugruppen sowie Verfahrenstechnik prüfen, ein- setzen und diese Anlagen in Betrieb nehmen d) in der digital vernetzten Produktion selbstorganisiert arbeiten e) Programmabläufe von Produktionsanlagen sowie Produktionsprozesse und Fertigungsparameter über- wachen und steuern f) Störungen an Produktionsanlagen feststellen, ein- grenzen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen | 20 | |||
12 | Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Verfahren zur Reinigung, Inspektion und Wartung von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmitteln auswählen b) Reinigungs-, Inspektions- und Wartungsarbeiten durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen c) Ergebnisse von Reinigungs-, Inspektion- und Wartungsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren d) persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie Maß- nahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz er- greifen | 3 | |
e) Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassen f) Herstellervorgaben, technische Anweisungen und betriebliche Vorgaben beachten g) Betriebsbereitschaft von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sicherstellen, Verschleißteile aus- tauschen und den Austausch veranlassen | 3 | |||
13 | Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | a) Aufgaben im Team abstimmen, planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten und präsentieren sowie Aufgaben übergeben b) Gespräche situationsgerecht führen und Sach- verhalte darstellen, dabei Fachbegriffe anwenden c) technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stück- listen unter Berücksichtigung von Normen, insbeson- dere Toleranznormen, anwenden sowie analog und digital anfertigen d) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- anleitungen, Kataloge und Reparaturanleitungen, an- wenden | 5 | |
e) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen- den Funktionsbereichen sicherstellen f) einfache Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilen g) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden sowie zur Beschaffung von Informationen und technischen Unterlagen nutzen h) betriebliches Informationssystem zur Beschaffung und Lagerung von Werkstoffen, Betriebsstoffen und Betriebsmitteln nutzen i) betriebliche Standardsoftware anwenden | 3 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs- verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs- plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be- ruflichen Weiterentwicklung erläutern | ||
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver- meidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung | |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter- entwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia- len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres- satengerecht kommunizieren | ||
4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, beurteilen und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebens- begleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts- bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge- sellschaftlicher Vielfalt praktizieren |
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