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Abschnitt 3 - Feinoptikerausbildungsverordnung (FeinOAusbV)

V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 95
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-158 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 18 ändert mWv. 1. August 2024 FeinOAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin vom 22. Juli 2002 (BGBl. I S. 2748) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Sven Giegold


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1 manuelles und maschinelles
Herstellen von plan- und
rundoptischen Bauteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Funktionen von planoptischen Bauteilen unter
Berücksichtigung der Eigenschaften von Rohstoffen
erläutern
b) Funktionen von sphärischen und asphärischen
optischen Bauteilen sowie Freiformen unter Berück-
sichtigung der Eigenschaften von Rohstoffen er-
läutern
c) Rohteile und Halbzeuge unter Berücksichtigung von
Rohstoff- und Werkzeugeigenschaften spanlos und
spanend trennen, insbesondere durch Anritzen und
Brechen sowie durch Trennschleifen
d) Schleifverfahren und Schleifwerkzeuge auftrags-
bezogen und rohstoffspezifisch auswählen
e) Läppmittel und Läppwerkzeuge auftragsbezogen und
rohstoffspezifisch auswählen
f) Poliermittel und Polierwerkzeuge auftragsbezogen
und rohstoffspezifisch auswählen
g) Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung geo-
metrischer Anforderungen herstellen
h) Schleif-, Läpp- und Polierwerkzeuge konditionieren
i) Rohteile und Halbzeuge in Maschinen und Anlagen
unter Berücksichtigung ihrer Geometrie fixieren,
insbesondere durch Kitten und Spannen
j) Halbzeuge aus unterschiedlichen Werkstoffen, ins-
besondere Glas, unter Berücksichtigung von Form-,
Lage- und Maßtoleranzen herstellen, insbesondere
durch Schleifen, Läppen und Polieren
k) Maschinen- und Anlagenwerte prozessbezogen er-
mitteln, einstellen und optimieren
l) Betriebsstoffe, insbesondere Läpp- und Poliermittel
sowie Kühlschmierstoffe, ansetzen
m) optische Bauteile für die weitere Bearbeitung
schützen
n) optische Bauteile lagern, verpacken und trans-
portieren und dabei Maßnahmen zur Vermeidung
von Schäden ergreifen
23  
o) Eigenschaften von Betriebsstoffen, insbesondere
chemische Eigenschaften, Konzentration und Tem-
peratur, während des Bearbeitungsprozesses kontrol-
lieren und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen
ergreifen
p) Halbzeuge in Maschinen und Anlagen ausrichten und
zentrierschleifen
q) Programme für rechnergestützte Fertigungsprozesse
erstellen
 23
  r) Maschinen- und Anlagenparameter für rechner-
gestützte Fertigungsprozesse einstellen
s) automatisierte Prozesse überwachen und bei Ab-
weichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
t) automatisierte Prozesse optimieren
  
2 Auswählen und Anwenden
von Fügetechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Fügetechniken zur Bearbeitung von Rohteilen und
Halbzeugen unter Berücksichtigung von Rohstoff-
eigenschaften auftragsbezogen anwenden
b) Spannungen beim Fügen von Rohteilen und
Halbzeugen vermeiden
c) Kittarten nach Eigenschaften unterscheiden und
Kittverfahren, insbesondere unter Berücksichtigung
von Materialeigenschaften, Geometrien, Toleranzen
und Stückzahlen, zum Fixieren und Justieren für zu
bearbeitende Rohteile und Halbzeuge auswählen und
anwenden
d) Verbindungen von Rohteilen und Halbzeugen ver-
fahrensabhängig lösen
6  
e) Halbzeuge und Ansprengkörper, insbesondere unter
Berücksichtigung von Oberflächenformtoleranzen
und Oberflächenunvollkommenheiten, vorbereiten
und durch Adhäsion verbinden
 3
3 Reinigen von optischen
Bauteilen, Baugruppen und
Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel unter Be-
rücksichtigung der Geometrie von optischen Bau-
teilen, Baugruppen und Systemen auftragsbezogen
und werkstoffspezifisch auswählen, dabei ökologi-
sche und ökonomische Aspekte von Nachhaltigkeit
beachten
b) optische Bauteile, Baugruppen und Systeme zur
manuellen und maschinellen Reinigung vorbereiten
c) optische Bauteile, Baugruppen und Systeme manuell
reinigen
d) Ergebnisse von Reinigungsmaßnahmen bewerten,
Abweichungen dokumentieren und bei Abweichungen
Maßnahmen ergreifen
e) Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung
zuführen
5  
f) optische Bauteile, Baugruppen und Systeme
maschinell reinigen
g) Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel für be-
schichtete optische Bauteile, Baugruppen und
Systeme auswählen und Reinigungsverfahren durch-
führen
h) Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorgaben an-
setzen und prüfen
i) Hilfsmittel zur Bestückung von Reinigungsanlagen
auswählen und Reinigungsanlagen bestücken
 5
4 Anwenden von Verfahren zur
Oberflächenbeschichtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Beschichtungsmaterialien und deren Eigenschaften
sowie Beschichtungsverfahren unterscheiden
b) optische Bauteile unter Berücksichtigung von deren
Materialeigenschaften sowie Beschichtungsverfahren
und Beschichtungsmaterialien zum Beschichten vor-
bereiten
c) Beschichtungsanlagen vorbereiten und bestücken
d) Oberflächenbeschichtungen durchführen, dabei Be-
schichtungsanlagen bedienen und steuern sowie bei
Abweichungen Maßnahmen ergreifen
e) Oberflächen nach der Beschichtung, insbesondere
auf Festigkeit, Reflexion und Transmission sowie
Unvollkommenheiten, prüfen
f) Prüfergebnisse bewerten, dokumentieren und bei
Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
 9
5 Montieren und Justieren von
Bauteilen und Baugruppen
zu optischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
ergreifen sowie persönliche Schutzausrüstung ein-
setzen
b) Hilfsstoffe, insbesondere Feinkitte, Vorrichtungen
sowie Werkzeuge und Maschinen auswählen und
bereitstellen
c) Bauteile nach technischen Unterlagen zur Montage
vorbereiten und montagegerecht lagern
d) optische Bauteile nach technischen Unterlagen zu
optischen Baugruppen montieren, insbesondere
durch Feinkitten
4 
e) Bauteile für den Einbau auf Funktionalität prüfen
f) Maßnahmen zur Vermeidung von Spannungen er-
greifen
g) mechanische, elektronische sowie optische Bauteile
und Baugruppen nach technischen Unterlagen zu
optischen Systemen unter Berücksichtigung von
Aufbau und Funktionen montieren, insbesondere
durch Kleben, Klemmen und Verschrauben
h) Bauteile, Baugruppen und optische Systeme unter
Beachtung von Maß- und Lagetoleranzen während
des Montagevorganges justieren und sichern
i) bei der Montage von optoelektronischen Systemen
Electro-Static-Discharge-Schutz einhalten
j) Bauteile, Baugruppen und optische Systeme während
Montagevorgängen und nach Endmontage anhand
technischer Unterlagen auf Funktionalität prüfen
k) bei funktionalen Abweichungen Korrekturmaßnah-
men ergreifen
l) Ergebnisse bewerten und dokumentieren
m) Bauteile, Baugruppen und optische Systeme lagern,
für den Versand vorbereiten und verpacken
 7
6 Messen und Prüfen von
optischen Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Aufbau und Funktion von Mess- und Prüfmitteln,
insbesondere Interferometer und Goniometer,
unterscheiden
b) Mess- und Prüfverfahren sowie Mess- und Prüfmittel,
insbesondere optische, mechanische und digitale
Mess- und Prüfmittel, auftragsbezogen auswählen
c) Mess- und Prüfmittel einstellen, kalibrieren und deren
Funktionalität überwachen
d) optische Bauteile zum Messen und Prüfen vor-
bereiten, dabei Umwelteinflüsse auf das Messen und
Prüfen beachten
e) optische Bauteile auf Eigenschaften und Abweichun-
gen, insbesondere in Bezug auf Formen, Längen,
Winkel und Zentrierungen, prüfen
f) optische Bauteile auf Eigenschaften und Abweichun-
gen, insbesondere in Bezug auf Werkstoffbeschaffen-
heit und Oberflächenbeschaffenheit, prüfen
g) Funktionen von optischen Bauteilen prüfen
h) Abweichungen von optischen Bauteilen identifizieren
sowie Korrekturmaßnahmen durchführen und ver-
anlassen
i) Mess- und Prüfprotokolle erstellen
j) Messdaten und Prüfergebnisse auf Plausibilität
prüfen, aufbereiten, analysieren, dokumentieren und
für die weitere Produktion nutzen
12  
k) optische Baugruppen und Systeme zum Messen und
Prüfen vorbereiten, dabei Umwelteinflüsse auf das
Messen und Prüfen beachten
l) optische Baugruppen und Systeme auf Eigenschaften
und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf
Formen, Längen, Winkel und Zentrierungen, prüfen
m) optische Baugruppen und Systeme auf Eigenschaften
und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Werk-
stoffbeschaffenheit und Oberflächenbeschaffenheit,
prüfen
n) Funktionen von optischen Baugruppen und Systemen
prüfen
o) Abweichungen von optischen Baugruppen und
Systemen identifizieren sowie Korrekturmaßnahmen
durchführen und veranlassen
p) Endkontrollen durchführen und dokumentieren
 12
7manuelles und maschinelles
Bearbeiten von Metallen und
Kunststoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Halbzeuge aus Metallen und Kunststoffen sowie
manuelle und maschinelle Bearbeitungsverfahren
unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften
auswählen
b) Halbzeuge durch manuelle Bearbeitungsverfahren
spanend und spanlos bearbeiten und trennen,
insbesondere durch Biegen, Feilen und Sägen
c) Halbzeuge durch maschinelle Bearbeitungsverfahren
bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen und
Fräsen
 4
  d) Außen- und Innengewinde unter Beachtung von
Werkstoffeigenschaften schneiden
e) Bauteile und Baugruppen fügen, insbesondere durch
Kleben, Schrauben und Stiften
  
8 Anwenden des
Qualitätsmanagements
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Ziele, Aufgaben und Organisation von Qualitäts-
managementsystemen erläutern
b) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
c) produkt- und prozessbezogene Qualitätsstandards
unter Berücksichtigung von Normen und Richtlinien
anwenden
d) zur Qualitätssicherung Daten systematisch erfassen
und auswerten
6  
e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch identifizieren, Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen und dokumentieren
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen im
eigenen Arbeitsbereich beitragen
 6
9 Planen, Steuern und
Optimieren von
Arbeitsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von tech-
nischen Unterlagen prüfen
b) Verfahren unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben sowie von Materialeigenschaften auswählen
c) Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Beachtung
von Qualitätsvorgaben, wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben sowie Nachhaltigkeitsaspekten
planen
d) Material- und Stücklisten erstellen
e) Werkstoffe, Betriebsstoffe, Werkzeuge, Maschinen
und Anlagen auftragsbezogen bereitstellen und vor-
bereiten
f) Einsatzbereitschaft von Werkzeugen, Maschinen und
Anlagen prüfen und bei Abweichungen Korrektur-
maßnahmen ergreifen
g) Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Arbeits-
abläufen vorbereiten
h) Störungen von Arbeitsprozessen erkennen und
Maßnahmen zu deren Behebung veranlassen
i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und anhand von
Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
9  
j) Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse auf der
Grundlage von prozess- und produktbezogenen
Daten analysieren, auswerten, dokumentieren und
optimieren
 9
10Bereitstellen von
Werkstoffen und
Betriebsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Werkstoffe und Betriebsstoffe nach Form, Art und
Qualität sowie nach Verarbeitbarkeit unterscheiden
und auftragsbezogen auswählen
b) die Verfügbarkeit und Qualität von Werkstoffen und
Betriebsstoffen prüfen sowie bei Abweichungen
Maßnahmen ergreifen
c) Werk- und Betriebsstoffe zum Schleifen, Läppen und
Polieren bereitstellen
d) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-
stoffe, kennzeichnen, auffüllen und wechseln
3  
  e) Werkstoffe und Betriebsstoffe nach rechtlichen
Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
f) Maßnahmen zum effizienten Umgang mit Wasser
ergreifen
g) Transport und Lagerung von Werk- und Betriebs-
stoffen sowie von Produkten sicherstellen
h) Waren annehmen und anhand von Begleitdokumen-
ten prüfen, insbesondere auf Vollständigkeit und
Qualität, sowie Wareneingangsdaten erfassen
  
11 Bedienen und Steuern von
Produktionsanlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produk-
tionsanlagen und Zusatzeinrichtungen erläutern so-
wie deren Betriebsbereitschaft prüfen und sicher-
stellen
b) Wirksamkeit mechanischer und elektrischer Sicher-
heitsvorrichtungen und Meldesysteme prüfen
2  
c) auftragsbezogene Daten für den Einsatz von Produk-
tionsanlagen, auch von vernetzten Produktions-
anlagen, in Abhängigkeit von Werkstoffen, Bauteilen
und Baugruppen sowie Verfahrenstechnik prüfen, ein-
setzen und diese Anlagen in Betrieb nehmen
d) in der digital vernetzten Produktion selbstorganisiert
arbeiten
e) Programmabläufe von Produktionsanlagen sowie
Produktionsprozesse und Fertigungsparameter über-
wachen und steuern
f) Störungen an Produktionsanlagen feststellen, ein-
grenzen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen
 20
12 Instandhalten von
Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Verfahren zur Reinigung, Inspektion und Wartung von
Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie Mess-
und Prüfmitteln auswählen
b) Reinigungs-, Inspektions- und Wartungsarbeiten
durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz
und zur Nachhaltigkeit ergreifen
c) Ergebnisse von Reinigungs-, Inspektion- und
Wartungsarbeiten bewerten und nach betrieblichen
Vorgaben dokumentieren
d) persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie Maß-
nahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz er-
greifen
3  
e) Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen
erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung
veranlassen
f) Herstellervorgaben, technische Anweisungen und
betriebliche Vorgaben beachten
g) Betriebsbereitschaft von Werkzeugen, Maschinen
und Anlagen sicherstellen, Verschleißteile aus-
tauschen und den Austausch veranlassen
 3
13 Anwenden von betrieblicher
und technischer
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Aufgaben im Team abstimmen, planen und umsetzen,
Ergebnisse auswerten und präsentieren sowie
Aufgaben übergeben
b) Gespräche situationsgerecht führen und Sach-
verhalte darstellen, dabei Fachbegriffe anwenden
c) technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stück-
listen unter Berücksichtigung von Normen, insbeson-
dere Toleranznormen, anwenden sowie analog und
digital anfertigen
d) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs-
anleitungen, Kataloge und Reparaturanleitungen, an-
wenden
5  
e) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen-
den Funktionsbereichen sicherstellen
f) einfache Auskünfte, auch in einer Fremdsprache,
erteilen
g) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von
Arbeitsaufträgen anwenden sowie zur Beschaffung
von Informationen und technischen Unterlagen
nutzen
h) betriebliches Informationssystem zur Beschaffung
und Lagerung von Werkstoffen, Betriebsstoffen und
Betriebsmitteln nutzen
i) betriebliche Standardsoftware anwenden
 3


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere,
auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia-
len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, beurteilen und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien,
planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren