Eingangsformel - Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung (PrüflabV)

V. v. 11.02.1999 BGBl. I S. 162; 2653; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 27.02.1999; FNA: 2125-40-77 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Eingangsformel



Auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2226) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.



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