Eingangsformel - Sechzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (16. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.2024 BGBl. 2024 II Nr. 97; Geltung ab 21.03.2024, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel



Es verordnet auf Grund

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des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4 bis 6a in Verbindung mit Satz 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b und mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,

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des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 14, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:



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