Artikel 3 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (16. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.2024 BGBl. 2024 II Nr. 97; Geltung ab 21.03.2024, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Inkraftsetzung eines Beschlusses der Moselkommission zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der von der Moselkommission gefasste Beschluss vom 30. November 2023, MK-II-23-5.4., zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 24. Mai 2023, MK-I-2023-5.2., (Anlage 6 zu Artikel 3 Satz 1 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321)) geändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 5 veröffentlicht.

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Zitierungen von Artikel 3 Sechzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 16. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 16. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 16. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... 1 Nummer 1, Artikel 2 Nummer 2 und die Anlage 1 treten am 1. Juni 2024 in Kraft. 2. Artikel 3 und die Anlage 5 treten am 1. Juli 2024 in Kraft. 3. Artikel 1 Nummer 2 und die Anlagen ...
Anlage 5 16. RhMosSchRÄndV (zu Artikel 3 Satz 1) Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


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