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Anlage 1 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (16. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)
Anlage 1 (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1) Änderungen der Rheinschiffspersonalverordnung
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. 2024 II Nr. 97 S. 4 ff.)
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Zitierungen von Anlage 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 16. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
16. RhMosSchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 1 16. RhMosSchRÄndV Inkraftsetzung von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung und zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss nach Satz 1 wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht. 2. Folgende von der Zentralkommission für die ...
Artikel 5 16. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 1, Artikel 2 Nummer 2 und die Anlage 1 treten am 1. Juni 2024 in Kraft. 2. Artikel 3 und die Anlage 5 treten am 1. Juli 2024 ...
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