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§ 1 - Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (5. BinSchStrOAbweichV)
V. v. 15.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 98, 282
Geltung ab 01.09.2024 bis 31.08.2027; FNA: 9501-57-2 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.09.2024 bis 31.08.2027; FNA: 9501-57-2 Verkehrsordnung
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§ 1 Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, die sich aus der im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt.
Zitierungen von § 1 5. BinSchStrOAbweichV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 5. BinSchStrOAbweichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. BinSchStrOAbweichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16363/a309761.htm