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§ 2 - Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (5. BinSchStrOAbweichV)
V. v. 15.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 98, 282
Geltung ab 01.09.2024 bis 31.08.2027; FNA: 9501-57-2 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.09.2024 bis 31.08.2027; FNA: 9501-57-2 Verkehrsordnung
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§ 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers und der für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Person
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die folgenden Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden:
- 1.
- die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 1 und 5 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,
- 2.
- die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc bis ff und Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,
- 3.
- die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,
- 4.
- die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung,
- 5.
- die Vorschriften nach § 11.11 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs Abschnitt II zu dieser Verordnung.
(2) § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist nicht anzuwenden.
Zitierungen von § 2 5. BinSchStrOAbweichV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 5. BinSchStrOAbweichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. BinSchStrOAbweichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 5. BinSchStrOAbweichV Ordnungswidrigkeiten
... für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 2 Absatz 1 die dort genannten Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nicht einhält oder ...
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