§ 3 - Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (5. BinSchStrOAbweichV)

V. v. 15.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 98, 282
Geltung ab 01.09.2024 bis 31.08.2027; FNA: 9501-57-2 Verkehrsordnung
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§ 3 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 2 Absatz 1 die dort genannten Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.



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