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Artikel 4 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts (1. BinSchStrOuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2024 BinSchPersV § 13, § 16, § 72, § 118, § 119, § 143 (neu), § 122, § 123, § 124, § 125, § 126, § 127, § 128, § 129, § 130, § 131, § 132, § 133, § 137, § 139, § 142, Anlage 21
Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung oder der Fischereiverwaltung eines Landes" durch die Wörter „der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserstraßen-, Wasserwirtschafts-, Schifffahrts- oder Fischereiverwaltung eines Landes" ersetzt.
- 2.
- § 16 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 72 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
- 4.
- § 118 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Decksleute ersetzt werden. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Decksleute angehören. Zwei Decksleute können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört."
- 5.
- § 119 Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 nach Fahrtantritt vorgenommen werden."
- 6.
- Folgender § 143 wird angefügt:
„§ 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2
Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat." - 7.
- In den §§ 122, 123 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 und 3 und Absatz 6, § 124 Absatz 1 Satz 2, § 125 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, § 126 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3, § 127 Satz 1, § 128 Satz 1 und 2, § 129 Absatz 1 und 5 Satz 1, § 130 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 131 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2, § 132 Absatz 1 und 2, § 133 Absatz 1, 2 und 4, § 137 Absatz 1, § 139 Absatz 1 und § 142 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „bis zum 17. Januar" durch die Wörter „bis zum Ablauf des 17. Januar" ersetzt.
- 8.
- Im Anhang 2 zu Anlage 21 wird in der Tabelle „Lernziele" der Tabellenkopf wie folgt gefasst:
„
Lfd. Nummer | Unterrichtseinheit in Stunden Theorie ca. | Unterrichtseinheit in Stunden Praxis ca. | Unterrichtseinheit |
- ".
Zitierungen von Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 1. BinSchStrOuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BinSchStrOuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253, 336
Artikel 5 2. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 1 Nummer 1 ...
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