Die
Sportbootführerscheinverordnung 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 bis 7 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- b)
- In Absatz 8 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- 3.
- In § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- 4.
- In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.
- 5.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- 6.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Muster für die Vorderseite des amtlichen Sportbootführerscheins wird durch folgendes Muster ersetzt:

-
- b)
- Das Muster für die Rückseite des amtlichen Sportbootführerscheins wird durch folgendes Muster ersetzt:
- 7.
- Anlage 4 Nummer 1 Satz 8 wird aufgehoben.
- 8.
- In Anlage 7 Satz 5 5. Anstrich werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323