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Synopse aller Änderungen der Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts am 11.04.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. April 2024 durch Berichtigung der 1. BinSchStrOuaÄndVBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 1. BinSchStrOuaÄndV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2024 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 11.04.2024 geltenden Fassung durch B. v. 05.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 115 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | |
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: | |
(Text alte Fassung) (siehe BGBl. 2024 I Nr. 100) | (Text neue Fassung) (siehe BGBl. 2024 I Nr. 100, ber. 115) |
Artikel 6 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung | |
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung von 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nummer 4 werden die Wörter 'Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur' durch die Wörter 'Bundesministerium für Digitales und Verkehr' ersetzt. 2. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: | |
'Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am [einfügen: Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.' | 'Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. April 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.' |
3. § 7 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: 'Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses steht bei schriftlicher oder elektronischer Antragstellung die Beifügung einer Kopie gleich.' 4. Dem § 8 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 'Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises elektronisch mitgeteilt, ist diese glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend.' 5. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: 'Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen. Die Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.' 6. § 11 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c wird das Wort 'oder' am Ende durch ein Komma ersetzt. b) In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort 'oder' ersetzt. c) Folgender Buchstabe e wird angefügt: 'e) entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.' |
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