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Artikel 1 - Krankenhaustransparenzgesetz (KraTraG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. März 2024 SGB V § 135d (neu), § 136a, § 137a, § 137j, § 137k, § 137l, § 299, § 307, Anlage 1 (neu), Anlage
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 135c wird folgender § 135d eingefügt:
„§ 135d Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung(1) Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht ab dem 1. Mai 2024 in einem Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in Deutschland im Internet insbesondere die in Absatz 3 genannten Informationen barrierefrei in leicht verständlicher, interaktiver Form. Das Bundesministerium für Gesundheit aktualisiert das Transparenzverzeichnis fortlaufend auf Grundlage aktueller Daten und Auswertungen nach Absatz 3 und untersucht die Nutzung des Transparenzverzeichnisses durch die Öffentlichkeit. Es benennt eine Stelle, die die technische Umsetzung der Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses durchführt. Die Veröffentlichung von Informationen im Transparenzverzeichnis erfolgt ohne Personenbezug. Die nach Satz 3 benannte Stelle stellt die im Transparenzverzeichnis veröffentlichten Daten und die dem Transparenzverzeichnis zugrundeliegenden Daten, die das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nach Absatz 2 Satz 4 und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt haben, in maschinenlesbarer Form sowie ab 1. Januar 2026 über eine technische Schnittstelle öffentlich entgeltfrei zur Verfügung.(2) Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen bereitet für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach Absatz 3 die erforderlichen stets aktuellsten Daten fortlaufend auf und nimmt für das Transparenzverzeichnis geeignete Bewertungen vor. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen wählt aus den Daten, die es als unabhängige Stelle im Sinne des § 299 Absatz 3 Satz 1 für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält, die für das Transparenzverzeichnis geeigneten patientenrelevanten Ergebnisse aus und führt diese mit den nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Daten zusammen. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen kann auf Grundlage der nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Daten weitere Auswertungen und Bewertungen vornehmen. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermittelt die nach den Sätzen 1 bis 3 aufbereiteten aktuellsten Daten ohne Personenbezug unverzüglich an die nach Absatz 1 Satz 3 benannte Stelle. Es hat bei der Übermittlung gegenüber der nach Absatz 1 Satz 3 benannten Stelle die Richtigkeit und Sachlichkeit der übermittelten Daten zu erklären. Satz 5 gilt nicht für die nach § 21 Absatz 3d des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 kann das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen externen wissenschaftlichen Sachverstand einbeziehen, ohne dabei einen Zugriff auf personenbezogene Daten zu gewähren. Die termingerechte Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6 sowie deren Finanzierung sind von der Trägerin des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen sicherzustellen. § 137a Absatz 8 gilt auch für die Finanzierung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6.(3) Im Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 werden insbesondere folgende Informationen zu einzelnen Standorten von Krankenhäusern im Sinne des Satzes 2 sowie Bewertungen dieser Informationen veröffentlicht:- 1.
- die Fallzahl der erbrachten Leistungen bis zum 30. September 2024 differenziert nach Fachabteilungen und ab dem 1. Oktober 2024 differenziert nach den in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen sowie die Fallzahl der für Patienten besonders relevanten erbrachten Leistungen, die das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen bestimmt,
- 2.
- die nach Absatz 4 zugeordnete Versorgungsstufe,
- 3.
- die personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang,
- 4.
- die patientenrelevanten Ergebnisse aus den in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, auch in zusammengefasster Form,
- 5.
- das Vorliegen aussagekräftiger Qualitätssiegel und Zertifikate über die stationäre Versorgung, die ein Krankenhausträger gegenüber dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nachgewiesen hat,
- 6.
- die Erfüllung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beschlossenen Mindestmengen sowie der Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2,
- 7.
- die Stufe der Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern.
- 1.
- die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie
- 2.
- die Krankenhäuser die aktuellen Informationen über die Teilnahme an dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern.
(4) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten einer Versorgungsstufe zu. Ein Standort eines Krankenhauses ist zuzuordnen der- 1.
- Versorgungsstufe „Level 3U", wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,
- 2.
- Versorgungsstufe „Level 3", wenn an ihm die in Nummer 1 genannten Leistungen erbracht werden und es sich nicht um einen Standort einer Hochschulklinik handelt,
- 3.
- Versorgungsstufe „Level 2", wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,
- 4.
- Versorgungsstufe „Level 1n", wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie der Leistungsgruppe Notfallmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder Satz 4 genanntes Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe „Level F" oder „Level 1i" zugeordnet wurde.
(5) Gegen die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.(6) Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen prüft, welchen Einfluss- 1.
- die personelle Ausstattung weiterer im Krankenhaus tätiger Gesundheitsberufe und
- 2.
- der jeweilige Anteil von Leiharbeit bei Ärzten und Pflegepersonal
- 2.
- § 136a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „und zugelassenen Krankenhäuser" gestrichen.
- b)
- In Satz 5 wird die Angabe „5 und" gestrichen.
- 3.
- § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.
- 3a.
- In § 137j Absatz 1 Satz 9 werden die Wörter „31. August eines Jahres, erstmals bis zum 31. August 2021," durch die Wörter „31. Oktober eines Jahres" ersetzt.
- 3b.
- Dem § 137k Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Für den Fall, dass Krankenhäuser ihre in der Verordnung nach Satz 1 bestimmten Erfassungs- und Übermittlungspflichten nach Satz 2 Nummer 3 und 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung nach Satz 1 eine Vereinbarung mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes über Vergütungsabschläge, ihre Höhe sowie ihre nähere Ausgestaltung zu schließen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 innerhalb der im Satz 3 vorgesehenen Frist nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei nach Satz 3 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen." - 3c.
- § 137l Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Haben sich die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. März 2023 nicht über den Inhalt der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 geeinigt oder ist keine Beauftragung innerhalb der in Absatz 3 Satz 2 festgelegten Frist erfolgt, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 vornehmen." - 4.
- § 299 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Einrichtungsbezogene Daten der Krankenhäuser, deren Verarbeitung in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgesehen ist, sind nicht zu pseudonymisieren." - b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die unabhängige Stelle im Sinne des Satzes 1." - c)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen ist befugt, folgende personen- und einrichtungsbezogenen Daten der Versicherten und der Krankenhäuser zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d zu verarbeiten:
- 1.
- Daten, die das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen als unabhängige Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält,
- 2.
- Auswertungen und Daten, die dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nach § 21 Absatz 3d des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt werden, sowie
- 3.
- die Daten aus den in § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten strukturierten Qualitätsberichten der zugelassenen Krankenhäuser.
- 5.
- In § 307 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.
- 6.
- In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.
- 7.
- Der Anlage 2 wird folgende Anlage 1 vorangestellt:
„Anlage 1 (zu § 135d) Leistungsgruppen der Krankenhausbehandlung
Nummer | Leistungsgruppe |
Internistische Leistungsgruppen | |
1 | Allgemeine Innere Medizin |
2 | Komplexe Endokrinologie und Diabetologie |
3 | Infektiologie |
4 | Komplexe Gastroenterologie |
5 | Komplexe Nephrologie |
6 | Komplexe Pneumologie |
7 | Komplexe Rheumatologie |
8 | Stammzelltransplantation |
9 | Leukämie und Lymphome |
10 | EPU/Ablation |
11 | Interventionelle Kardiologie |
12 | Kardiale Devices |
13 | Minimalinvasive Herzklappenintervention |
Chirurgische Leistungsgruppen | |
14 | Allgemeine Chirurgie |
15 | Kinder- und Jugendchirurgie |
16 | Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie |
17 | Plastische und Rekonstruktive Chirurgie |
18 | Bauchaortenaneurysma |
19 | Carotis operativ/interventionell |
20 | Komplexe periphere arterielle Gefäße |
21 | Herzchirurgie |
22 | Herzchirurgie - Kinder und Jugendliche |
23 | Endoprothetik Hüfte |
24 | Endoprothetik Knie |
25 | Revision Hüftendoprothese |
26 | Revision Knieendoprothese |
27 | Spezielle Traumatologie |
28 | Wirbelsäuleneingriffe |
29 | Thoraxchirurgie |
30 | Bariatrische Chirurgie |
31 | Lebereingriffe |
32 | Ösophaguseingriffe |
33 | Pankreaseingriffe |
34 | Tiefe Rektumeingriffe |
Weitere Leistungsgruppen | |
35 | Augenheilkunde |
36 | Haut- und Geschlechtskrankheiten |
37 | MKG |
38 | Urologie |
39 | Allgemeine Frauenheilkunde |
40 | Ovarial-CA |
41 | Senologie |
42 | Geburten |
43 | Perinataler Schwerpunkt |
44 | Perinatalzentrum Level 1 |
45 | Perinatalzentrum Level 2 |
46 | Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin |
47 | Spezielle Kinder- und Jugendmedizin |
48 | Kinder-Hämatologie und -Onkologie - Stammzelltransplantation |
49 | Kinder-Hämatologie und -Onkologie - Leukämie und Lymphome |
50 | HNO |
51 | Cochleaimplantate |
52 | Neurochirurgie |
53 | Allgemeine Neurologie |
54 | Stroke Unit |
55 | Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) |
56 | Geriatrie |
57 | Palliativmedizin |
58 | Darmtransplantation |
59 | Herztransplantation |
60 | Lebertransplantation |
61 | Lungentransplantation |
62 | Nierentransplantation |
63 | Pankreastransplantation |
64 | Intensivmedizin |
65 | Notfallmedizin". |
Zitierungen von Artikel 1 Krankenhaustransparenzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KraTraG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraTraG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 33 WaChaG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 202 Absatz 1 ...
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