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Artikel 2 - Krankenhaustransparenzgesetz (KraTraG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. März 2024 KHEntgG § 6a, § 9, § 15, § 21

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6a Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Ab dem Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 ist abweichend von Satz 3 für den Rest des jeweiligen Jahres der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert nach Satz 3 erhöht um die prozentuale Tariferhöhung für den in § 10 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 genannten Bereich anzuwenden. Dabei ist der für das restliche Kalenderjahr anzuwendende Prozentsatz infolge der unterjährigen Vereinbarung entsprechend zu erhöhen."

2.
In § 9 Absatz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern „§ 10 Absatz 5 Satz 4" ein Komma und die Wörter „wobei die prozentuale Tariferhöhung für den in § 10 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 genannten Bereich separat auszuweisen ist" eingefügt.

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „ab dem" durch das Wort „vom" ersetzt, werden nach der Angabe „2023" die Wörter „bis zum 27. März 2024" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
ab dem 28. März 2024 mit 250 Euro."

b)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Für die Vereinbarungsjahre 2020 bis 2025 sind Mindererlöse infolge der Erhebung des Pflegeentgeltwertes nach Absatz 2a Satz 1 oder infolge der Weitererhebung des bisherigen krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwertes nach Absatz 2 und § 6a Absatz 4 auch für die auf das Vereinbarungsjahr folgenden Jahre, höchstens bis zum Jahr des Inkrafttretens der Vereinbarung des Pflegebudgets für das Kalenderjahr 2025, vorläufig zu berechnen und auszugleichen. Der endgültige Erlösausgleich erfolgt mit dem krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert nach § 6a Absatz 4 des jeweiligen Vereinbarungsjahres."

4.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
die Anzahl

aa)
des insgesamt beschäftigten Pflegepersonals und des insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigten Pflegepersonals, jeweils aufgeteilt nach Berufsbezeichnungen, sowie

bb)
der insgesamt beschäftigten Hebammen, der insgesamt im Kreißsaal beschäftigten Hebammen und der insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigten Hebammen,

jeweils umgerechnet auf Vollkräfte, gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach den Fachabteilungen des Standorts; für die in einer Vereinbarung nach § 137i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Rechtsverordnung nach § 137i Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten pflegesensitiven Bereiche sind die Anzahl des insgesamt beschäftigten Pflegepersonals, die Anzahl des insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigten Pflegepersonals, die Anzahl der insgesamt beschäftigten Hebammen, die Anzahl der insgesamt im Kreißsaal beschäftigten Hebammen und die Anzahl der insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigten Hebammen zusätzlich jeweils gegliedert nach den jeweiligen pflegesensitiven Bereichen zu übermitteln,"

bbb)
Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:

„f)
die Anzahl des insgesamt beschäftigten ärztlichen Personals und die Anzahl des insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung beschäftigten ärztlichen Personals, jeweils einschließlich der Facharztbezeichnung und wenn vorhanden, der Schwerpunktbezeichnung, und bei ärztlichem Personal in Weiterbildung jeweils unter Angabe des Weiterbildungsgebietes, umgerechnet jeweils auf Vollkräfte, gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach den Fachabteilungen des Standorts,

g)
die in Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungsgruppen, denen die vom Krankenhaus erbrachten Behandlungsfälle zuzuordnen sind, jeweils gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; im Fall der von § 135d Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betroffenen Krankenhäuser tritt bis zum 31. Dezember 2025 an die Stelle der in Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungsgruppen die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zugewiesene Leistungsgruppe;".

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Leistungsdaten" werden die Wörter „, erstmals für das Jahr 2023 je Krankenhausbehandlung einen Datensatz mit folgenden Leistungsdaten" eingefügt.

bbb)
Dem Buchstaben f werden die Wörter „jeweils gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch," angefügt.

ccc)
In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ddd)
Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i)
die in Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch genannte Leistungsgruppe, der die vom Krankenhaus im einzelnen Behandlungsfall erbrachte Leistung zuzuordnen ist; hinsichtlich der von § 135d Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betroffenen Krankenhäuser tritt bis zum 31. Dezember 2025 an die Stelle der in Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungsgruppe die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zugewiesene Leistungsgruppe."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b bis h" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b bis i" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 Buchstabe b und d bis g" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2 Buchstabe b, d bis g und i" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2 Buchstabe b und d bis h" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d und g und Nummer 2 Buchstabe b und d bis i" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3b werden die folgenden Absätze 3c und 3d eingefügt:

„(3c) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet Vorgaben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung und zertifiziert bis zum 30. September 2024 auf dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen. Die Krankenhäuser haben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung ausschließlich nach Satz 1 zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.

(3d) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die an die von ihm geführte Datenstelle nach den Absätzen 1 und 3b übermittelten Daten in der jeweils aktuellsten Fassung, beginnend mit den Daten für das Kalenderjahr 2022, und die nach Absatz 7 Satz 1 und nach § 137i Absatz 4 Satz 1 bis 3, 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten standort-, fachabteilungs- und leistungsgruppenbezogen aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 1 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 1. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Stelle barrierefrei unverzüglich die in Satz 1 genannten Daten sowie die Auswertung nach Satz 1 und die Zuordnung der Standorte von Krankenhäusern zu Versorgungsstufen nach § 135d Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe e" durch die Wörter „Buchstabe e und f" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 4 und 6 werden jeweils nach den Wörtern „Gesamtanzahl der Pflegevollkräfte" die Wörter „oder der ärztlichen Vollkräfte" und jeweils nach den Wörtern „Anzahl der Pflegevollkräfte" die Wörter „oder ärztlichen Vollkräfte" eingefügt.

e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Für die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt das Krankenhaus die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und f genannten Daten an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf maschinenlesbaren Datenträgern zusätzlich zur Übermittlung nach Absatz 1 für jedes Kalenderquartal jeweils bis zum 15. des folgenden Monats, erstmals bis zum 15. Januar 2024. Absatz 3b Satz 2 bis 5 gilt für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 entsprechend. Die Leitung des Krankenhauses ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach Satz 1 zu sorgen. Das Krankenhaus hat dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung der Daten nach Satz 1 entstehenden Mehraufwendungen zu erstatten, sofern das Krankenhaus die nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung zu vertreten hat."



 

Zitierungen von Artikel 2 Krankenhaustransparenzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KraTraG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraTraG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Medizinforschungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Artikel 6a MedFoG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... 21 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Nummer 1 wird wie ...