Das
Windenergie-auf-See-Gesetz vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 58 wie folgt gefasst:
„§ 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente".
- 2.
- Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach
§ 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente für Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
- 1.
- eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Stromkostensenkungskomponente an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend,
- 2.
- eine Zahlung in Höhe von 3,125 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend,
- 3.
- eine Zahlung in Höhe von 1 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend und
- 4.
- eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 3 entsprechend.
Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend."
- 3.
- Dem § 57 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet."
- 4.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente".
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für Ausschreibungen im Jahr 2023 leistet der bezuschlagte Bieter innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Zahlung von 3,125 Prozent des Gebots nach
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente, eine Zahlung von 1 Prozent des Gebots nach
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente und eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gebots nach
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt."
- 5.
- In § 59 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 15 des Energiefinanzierungsgesetzes" und die Wörter „§ 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, jeweils bezogen auf die Offshore-Netzumlage nach § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes," ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151