Das
Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 16j wird wie folgt gefasst:
„§ 16j (weggefallen)".
- b)
- Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 86 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024".
- 2.
- In § 5 Absatz 5 wird die Angabe „16f bis 16k" durch die Wörter „16f bis 16i und 16k" ersetzt.
- 3.
- § 16j wird aufgehoben.
- 4.
- Dem § 31a wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 4 innerhalb des letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden. Absatz 1 Satz 6, die Absätze 2 und 3 sowie
§ 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung."
- 5.
- § 31b wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In den Fällen des
§ 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 6.
- In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 und 4" ersetzt.
- 7.
- Folgender § 86 wird angefügt:
„§ 86 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben."
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152